Amtsgericht Mönchengladbach, 2013-01-19, 36 C 352/12

36 C 352/12Gericht erster Instanz19.01.2013

Regest

Ein Rechtsdienstleister, der damit wirbt, dass seine Leistungen nur im Erfolgsfall zu vergüten seien, kann sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung versprechen lassen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mönchengladbach — 36 C 352/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-19

Aktenzeichen: 36 C 352/12

ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2013:0119.36C352.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: BGB § 306a, 307, 308 Nr. 7, 309 Nr. 5, Nr. 6, 611, 628 Abs. 1, 675 Abs. 1, VO; Nr. 261/2004

Leitsätze

Ein Rechtsdienstleister, der damit wirbt, dass seine Leistungen nur im Erfolgsfall zu vergüten seien, kann sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung versprechen lassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

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