5 C 639/08•Amtsgericht Mönchengladbach, 2009-03-26, 5 C 639/08
Amtsgericht Mönchengladbach, 2009-03-26, 5 C 639/08
5 C 639/08Gericht erster Instanz26.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 5 C 639/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-26
Aktenzeichen: 5 C 639/08
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2009:0326.5C639.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.214,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 07.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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