39 F 258/05•Amtsgericht Mönchengladbach, 2008-08-27, 39 F 258/05
Amtsgericht Mönchengladbach, 2008-08-27, 39 F 258/05
39 F 258/05Gericht erster Instanz27.08.2008
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 39 F 258/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-27
Aktenzeichen: 39 F 258/05
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2008:0827.39F258.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Mai 2004 bis Dezember 2007 rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 3.541,89 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 129,00 € ab dem 02.05.2004, aus jeweils 62,00 € seit dem 02.06.2004, 02.07.2004, 02.08.2004, 02.09.2004 und 02.10.2004, aus jeweils 59,00 € seit dem 02.11.2004 und 02.12.2004, aus jeweils 109,00 € seit dem 02.01.2005, 02.02.2005 und 02.03.2005, aus jeweils 158,00 € seit dem 02.10.2006 und 02.11.2006 und aus jeweils 278,00 € seit dem 02.12.2006 und 02.01.2007.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte ist in Abänderung des am 15.03.2002 vor dem Amtsgericht Viersen unter dem Aktenzeichen 26 F 167/99 geschlossenen Vergleichs ab dem Monat Januar 2008 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin verpflichtet.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 45% und die Klägerin zu 55%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung durch die Klägerin kann von dem Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, es sei denn die Klägerin leistet vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.
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