5 C 587/01•Amtsgericht Mönchengladbach, 2003-05-27, 5 C 587/01
Amtsgericht Mönchengladbach, 2003-05-27, 5 C 587/01
5 C 587/01Gericht erster Instanz27.05.2003
Regest
Zu den Aufklärungspflichten des Augenarztes im Zusammenhang mit der Refraktionsbestimmung.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 5 C 587/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-27
Aktenzeichen: 5 C 587/01
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2003:0527.5C587.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Leitsätze
Zu den Aufklärungspflichten des Augenarztes im Zusammenhang mit der Refraktionsbestimmung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 272,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 8,26 %, seit 06.06.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Heraus-gabe der Gleitsichtgläser mit den Werten
R +2,75 cyl. -0,50 Achse 90° add. +2,00
L +3,00 cyl. 0,00 Achse 0° add. +2,00.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Beweisaufnahme. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 700,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.