Amtsgericht Mönchengladbach, 2003-04-29, 5 C 286/02

5 C 286/02Gericht erster Instanz29.04.2003

Regest

Zum Rechtsverhältnis zwischen dem Internet-Nutzer und dem Betreiber eines Webdialers

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mönchengladbach — 5 C 286/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-04-29

Aktenzeichen: 5 C 286/02

ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2003:0429.5C286.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Leitsätze

Zum Rechtsverhältnis zwischen dem Internet-Nutzer

und dem Betreiber eines Webdialers

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 200,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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