Amtsgericht Mönchengladbach, 2003-03-06, 45 IK 20/03

45 IK 20/03Gericht erster Instanz06.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mönchengladbach — 45 IK 20/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-06

Aktenzeichen: 45 IK 20/03

ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2003:0306.45IK20.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

In Anbetracht der Umstände, dass

·der einzige Gläubiger der Schuldnerin den unter dem Aktenzeichen XXX geführten laufenden Eröffnungsantrag gegen die Schuldnerin gestellt hat, gestützt auf Gesamtforderungen in Höhe von EUR 624.310,89 ,

·die Schuldnerin mittlerweile vermögenslos ist und nur eine Rente in unpfändbarer Höhe bezieht,

·niemand im Umfeld der Schuldnerin bereit und in der Lage ist, Geld zum Zwecke der teilweisen Befriedigung des einzigen Gläubigers der Schuldnerin mit dem Ziel der Entschuldung der Schuldnerin zur Verfügung zu stellen,

sieht das Gericht vorliegend davon ab, auf der Durchführung eines vorgerichtlichen Einigungsversuches zu bestehen und die Vorlage eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes zu verlangen.

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