Amtsgericht Langenfeld, 2025-07-14, 11 C 58/25

11 C 58/25Gericht erster Instanz14.07.2025

Regest

1. Die Zusendung unverlangter Werbung an die Firmen-E-Mailadresse stellt regelmäßig einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB dar. Dabei finden die Maßstäbe des § 7 UWG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen Anwendung.2. Der Gegenstandswert im Rahmen einer einmalig unverlangten Zusendung einer Werbe-E-Mail an die Firmenadresse richtet sich nach dem Interesse des Klägers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet. Die Streitwertangabe des Klägers stellt dabei ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Klägerinteresses dar.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 11 C 58/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-14

Aktenzeichen: 11 C 58/25

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2025:0714.11C58.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilabteilung

Normen: BGB § 823; UWG § 7

Leitsätze

  1. Die Zusendung unverlangter Werbung an die Firmen-E-Mailadresse stellt regelmäßig einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB dar. Dabei finden die Maßstäbe des § 7 UWG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen Anwendung.2. Der Gegenstandswert im Rahmen einer einmalig unverlangten Zusendung einer Werbe-E-Mail an die Firmenadresse richtet sich nach dem Interesse des Klägers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet. Die Streitwertangabe des Klägers stellt dabei ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Klägerinteresses dar.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2025 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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