Amtsgericht Langenfeld, 2024-03-26, 7 XIV(L) 5615/23

7 XIV(L) 5615/23Gericht erster Instanz26.03.2024

Regest

Zur Genehmigung einer Zwangsmedikation bei paranoider Schizophrenie

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 7 XIV(L) 5615/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-26

Aktenzeichen: 7 XIV(L) 5615/23

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2024:0326.7XIV.L5615.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Betreuungsabteilung

Normen: FamFG § 312 Nr. 4; StrUH NW § 10; StVollG § 121a, § 121b

Leitsätze

Zur Genehmigung einer Zwangsmedikation bei paranoider Schizophrenie

Tenor

hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld

durch die Richterin am Amtsgericht C.

beschlossen:

Es wird bis zum 26.07.2024 folgender Zwangsbehandlung bzw. der zwangsweisen

Verabreichung folgender Medikamente zugestimmt:

Risperidon oral zu 6 mg pro Tag – oral –

Alternativ:

Risperidon Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage – intramuskulär – oder

Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und jeweils

75 mg jeweils weiter alle 28 Tage – jeweils intramuskulär -

ggf. Augmentation mit Aripiprazol bis 30 mg täglich oral oder bei Ablehnung der

Einnahme eine intramuskuläre Depotverabreichung mit bis zu 400 mg alle 4 Wochen.

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Die Genehmigung erfasst auch Labor- und EKG Kontrollen soweit diese zur

Risikominimierung im Rahmen der Behandlung erforderlich sind.

Zugleich wird für die Dauer der Applikation der Medikation und die Durchführung der

erforderlichen Kontrollen und Blutentnahmen bei Bedarf ein Festhalten des

Betroffenen oder eine Fixierung genehmigt.

Die Behandlung ist vor Ablauf der oben genannten Frist zu beenden, wenn das

Behandlungsziel erreicht ist oder die erwartete Besserung nicht eintritt oder

unverzüglich, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch der

Behandlung erforderlich machen.

Die Zwangsbehandlung ist fachärztlich anzuordnen, zu leiten und zu überwachen.

Ferner ist sie nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 StrUG NRW zu dokumentieren.

Zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin wird Frau B. I., I-weg x,

xxxxx M. (O.) bestellt.

Die Vergütung der Verfahrenspflegerin wird einschließlich Auslagen und

Mehrwertsteuer auf 150,00 Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

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