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16 Ls 8/22•Amtsgericht Langenfeld, 2023-04-21, 16 Ls 8/22
16 Ls 8/22Gericht erster Instanz21.04.2023
1. Betäubungsmittel haben keinen Verkehrswert und bleiben bei der Festsetzung des Gegenstandswerts deshalb unberücksichtigt. 2. Bitcoins sind bei der Wertfestsetzung mit ihrem Kurswert zu veranschlagen.
Entscheidungsdatum: 2023-04-21
Aktenzeichen: 16 Ls 8/22
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2023:0421.16LS8.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Strafabteilung des Amtsgerichts
Normen: BtmG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BtmG § 29 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 37 Abs. 1
Betäubungsmittel haben keinen Verkehrswert und bleiben bei der Festsetzung des Gegenstandswerts deshalb unberücksichtigt.
Bitcoins sind bei der Wertfestsetzung mit ihrem Kurswert zu veranschlagen.
Der Gegenstandswert wird auf 35.598,57 € festgesetzt
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