Amtsgericht Langenfeld, 2023-04-21, 16 Ls 8/22

16 Ls 8/22Gericht erster Instanz21.04.2023

Regest

1. Betäubungsmittel haben keinen Verkehrswert und bleiben bei der Festsetzung des Gegenstandswerts deshalb unberücksichtigt. 2. Bitcoins sind bei der Wertfestsetzung mit ihrem Kurswert zu veranschlagen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 16 Ls 8/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-21

Aktenzeichen: 16 Ls 8/22

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2023:0421.16LS8.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Strafabteilung des Amtsgerichts

Normen: BtmG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BtmG § 29 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 37 Abs. 1

Leitsätze

  1. Betäubungsmittel haben keinen Verkehrswert und bleiben bei der Festsetzung des Gegenstandswerts deshalb unberücksichtigt.

  2. Bitcoins sind bei der Wertfestsetzung mit ihrem Kurswert zu veranschlagen.

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 35.598,57 € festgesetzt

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