Amtsgericht Langenfeld, 2023-01-26, 64 C 2/22

64 C 2/22Gericht erster Instanz26.01.2023

Regest

Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift ist unschädlich, wenn sich aus dem Briefkopf zweifelsfrei ergibt, welcher Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 64 C 2/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-26

Aktenzeichen: 64 C 2/22

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2023:0126.64C2.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 64. Zivilabteilung

Normen: ZPO § 103a Abs. 3; ZPO § 103a Abs. 4; WoEigG § 45 S. 1

Leitsätze

Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift ist unschädlich, wenn sich aus dem Briefkopf zweifelsfrei ergibt, welcher Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat.

Tenor

hat das Amtsgericht Langenfeldauf die mündliche Verhandlung vom 07.09.2022 durch den Richter am Amtsgericht L.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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