70 II 34/14•Amtsgericht Langenfeld, 2017-08-03, 70 II 34/14
Amtsgericht Langenfeld, 2017-08-03, 70 II 34/14
70 II 34/14Gericht erster Instanz03.08.2017
Regest
Bei Untertauchen eines Vermissten ist auch dann keine Verschollenheit anzunehmen, wenn das Alter des Vermissten zwar über der durchschnittlichen Lebenserwartung liegt, aber keinen näheren Informationen vorliegen, nach denen die Wahrscheinlichkeit des Todes größer ist als die Wahrscheinlichkeit des Fortlebens.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Langenfeld — 70 II 34/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-03
Aktenzeichen: 70 II 34/14
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2017:0803.70II34.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 70. Abteilung
Normen: BGB § 927 Abs. 1 S. 3; VerschG § 1
Leitsätze
Bei Untertauchen eines Vermissten ist auch dann keine Verschollenheit anzunehmen, wenn das Alter des Vermissten zwar über der durchschnittlichen Lebenserwartung liegt, aber keinen näheren Informationen vorliegen, nach denen die Wahrscheinlichkeit des Todes größer ist als die Wahrscheinlichkeit des Fortlebens.
Tenor
wird der Antrag der Antragsteller vom xx.xx.2014 auf Durchführung des Verfahrens des Aufgebots des Eigentümers zurückgewiesen.
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