Amtsgericht Langenfeld, 2017-08-03, 70 II 34/14

70 II 34/14Gericht erster Instanz03.08.2017

Regest

Bei Untertauchen eines Vermissten ist auch dann keine Verschollenheit anzunehmen, wenn das Alter des Vermissten zwar über der durchschnittlichen Lebenserwartung liegt, aber keinen näheren Informationen vorliegen, nach denen die Wahrscheinlichkeit des Todes größer ist als die Wahrscheinlichkeit des Fortlebens.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 70 II 34/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-03

Aktenzeichen: 70 II 34/14

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2017:0803.70II34.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 70. Abteilung

Normen: BGB § 927 Abs. 1 S. 3; VerschG § 1

Leitsätze

Bei Untertauchen eines Vermissten ist auch dann keine Verschollenheit anzunehmen, wenn das Alter des Vermissten zwar über der durchschnittlichen Lebenserwartung liegt, aber keinen näheren Informationen vorliegen, nach denen die Wahrscheinlichkeit des Todes größer ist als die Wahrscheinlichkeit des Fortlebens.

Tenor

wird der Antrag der Antragsteller vom xx.xx.2014 auf Durchführung des Verfahrens des Aufgebots des Eigentümers zurückgewiesen.

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