12 C 66/17•Amtsgericht Langenfeld, 2017-06-02, 12 C 66/17
Amtsgericht Langenfeld, 2017-06-02, 12 C 66/17
12 C 66/17Gericht erster Instanz02.06.2017
Regest
Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall, die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an einen vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Ort verbracht worden ist, stellen keinen erforderlichen Aufwand für Schadensbeseitigung dar, wenn sich der Unfall in Wohnsitznähe ereignet hat.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Langenfeld — 12 C 66/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-02
Aktenzeichen: 12 C 66/17
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2017:0602.12C66.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilabteilung
Normen: § 249 BGB; § 7 StVG; § 115 VVG
Leitsätze
Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall, die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an einen vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Ort verbracht worden ist, stellen keinen erforderlichen Aufwand für Schadensbeseitigung dar, wenn sich der Unfall in Wohnsitznähe ereignet hat.
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO v verzichtet.
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