Amtsgericht Langenfeld, 2017-06-02, 12 C 66/17

12 C 66/17Gericht erster Instanz02.06.2017

Regest

Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall, die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an einen vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Ort verbracht worden ist, stellen keinen erforderlichen Aufwand für Schadensbeseitigung dar, wenn sich der Unfall in Wohnsitznähe ereignet hat.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 12 C 66/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-02

Aktenzeichen: 12 C 66/17

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2017:0602.12C66.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilabteilung

Normen: § 249 BGB; § 7 StVG; § 115 VVG

Leitsätze

Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall, die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an einen vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Ort verbracht worden ist, stellen keinen erforderlichen Aufwand für Schadensbeseitigung dar, wenn sich der Unfall in Wohnsitznähe ereignet hat.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO v verzichtet.

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