Amtsgericht Langenfeld, 2017-06-01, 34 C 6/17

34 C 6/17Gericht erster Instanz01.06.2017

Regest

Ein Versicherungsnehmer kann einen aus § 812 BGB i. V. m. § 5 a Abs. 1 VVG a. F. resultierenden Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag wirksam an eine Gesellschaft abtreten, die gem. § 10 Abs. 2 RDG über eine behördliche Erlaubnis zur Durchführung von Inkassodienstleistungen verfügt.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 34 C 6/17 — Grundurteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-01

Aktenzeichen: 34 C 6/17

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2017:0601.34C6.17.00

Dokumenttyp: Grundurteil

Spruchkörper: 34. Zivilabteilung

Normen: BGB §§ 398, 812, 818; VVG a. F. § 5 a

Leitsätze

Ein Versicherungsnehmer kann einen aus § 812 BGB i. V. m. § 5 a Abs. 1 VVG a. F. resultierenden Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag wirksam an eine Gesellschaft abtreten, die gem. § 10 Abs. 2 RDG über eine behördliche Erlaubnis zur Durchführung von Inkassodienstleistungen verfügt.

Tenor

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

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