64 C 49/14•Amtsgericht Langenfeld, 2016-11-23, 64 C 49/14
Amtsgericht Langenfeld, 2016-11-23, 64 C 49/14
64 C 49/14Gericht erster Instanz23.11.2016
Regest
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, von der Möglichkeit, dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, Gebrauch zu machen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Langenfeld — 64 C 49/14 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-23
Aktenzeichen: 64 C 49/14
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2016:1123.64C49.14.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 64. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: ZPO § 91, WEG §§ 43, 49
Leitsätze
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, von der Möglichkeit, dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, Gebrauch zu machen.
Tenor
Der Beschluss unter TOP 7.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.05.2014 wird für ungültig erklärt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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