64 C 23/16•Amtsgericht Langenfeld, 2016-11-23, 64 C 23/16
Amtsgericht Langenfeld, 2016-11-23, 64 C 23/16
64 C 23/16Gericht erster Instanz23.11.2016
Regest
1. Schon die Ankündigung des Erlasses einer bauordnungsrechtlichen Verfügung kann das den Wohnungseigentümern bei der Entscheidung über eine zu treffende Verwaltungsmaßnahme zustehende Auswahlermessen auf null reduzieren. 2. Die Beseitigung anfänglicher Baumängel der Wohnungseigentumsanlage zur Herstellung eines bereits bei Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlenden bauordnungsrechtlich zulässigen Zustandes des Gemeinschaftseigentums (hier Erstellung eines fehlenden zweiten Rettungsweges) ist grundsätzlich eine Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, so dass auch die dadurch entstandenen Kosten nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind. Bei dieser insofern nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen baulichen Maßnahme und deren Kosten handelt es sich nicht um eine Instandsetzung im Sinne des § 16 Abs. 4 WEG.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Langenfeld — 64 C 23/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-23
Aktenzeichen: 64 C 23/16
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2016:1123.64C23.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 64. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: WEG §§ 16, 21 Abs. 5 Nr. 2, 22; BauO NRW § 17 Abs. 3
Leitsätze
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Schon die Ankündigung des Erlasses einer bauordnungsrechtlichen Verfügung kann das den Wohnungseigentümern bei der Entscheidung über eine zu treffende Verwaltungsmaßnahme zustehende Auswahlermessen auf null reduzieren.
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Die Beseitigung anfänglicher Baumängel der Wohnungseigentumsanlage zur Herstellung eines bereits bei Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlenden bauordnungsrechtlich zulässigen Zustandes des Gemeinschaftseigentums (hier Erstellung eines fehlenden zweiten Rettungsweges) ist grundsätzlich eine Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, so dass auch die dadurch entstandenen Kosten nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind. Bei dieser insofern nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen baulichen Maßnahme und deren Kosten handelt es sich nicht um eine Instandsetzung im Sinne des § 16 Abs. 4 WEG.
Tenor
Der im schriftlichen Verfahren gefasste und am 27.02.2016 verkündete Umlaufbeschluss - "2016 - 01 - TOP zweiter Rettungsweg Wohnung Nr. W1 (C)" - wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstaats werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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