Amtsgericht Langenfeld, 2015-11-06, 95 M 3139/15

95 M 3139/15Gericht erster Instanz06.11.2015

Regest

Bei der Prüfung, ob die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben soll, reicht der Hinweis, dass der Schuldner sein Einkommen nach Steuerklasse IV versteuert.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 95 M 3139/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-06

Aktenzeichen: 95 M 3139/15

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2015:1106.95M3139.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 95

Normen: § 850 c Abs. 4 ZPO

Leitsätze

Bei der Prüfung, ob die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben soll, reicht der Hinweis, dass der Schuldner sein Einkommen nach Steuerklasse IV versteuert.

Tenor

wird auf den Antrag der Gläubigerin vom 12.10.2015 angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gänzlich unberücksichtigt bleibt.

Der Beschluss hat Wirkung ab Rechtskraft.

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