Amtsgericht Langenfeld, 2013-05-27, 42 F 81/13

42 F 81/13Gericht erster Instanz27.05.2013

Regest

Die sofortige Entziehung der Personensorge ohne vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist geboten, wenn die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit schwer beeinträchtigt ist, der Vater nicht in der Lage ist, dies auszugleichen und die Betreuung und Erziehung zu übernehmen und ein Verbleib des Kindes in dem von Spannung, Aggressivität und Dissoziationen geprägten Familienumfeld zu einer schweren Beeinträchtigung des Kindes führen würde und in der Vergangenheit eingesetzte ambulante Hilfen zum Schutz des Kindes nicht ausgereicht haben.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Langenfeld — 42 F 81/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-27

Aktenzeichen: 42 F 81/13

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2013:0527.42F81.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 42. Familienabteilung

Normen: BGB § 1666, § 1666a

Leitsätze

Die sofortige Entziehung der Personensorge ohne vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist geboten, wenn die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit schwer beeinträchtigt ist, der Vater nicht in der Lage ist, dies auszugleichen und die Betreuung und Erziehung zu übernehmen und ein Verbleib des Kindes in dem von Spannung, Aggressivität und Dissoziationen geprägten Familienumfeld zu einer schweren Beeinträchtigung des Kindes führen würde und in der Vergangenheit eingesetzte ambulante Hilfen zum Schutz des Kindes nicht ausgereicht haben.

Tenor

Den Eltern wird die Personensorge für U. G., geb. am xx.xx.2010, vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zur Ergänzungspflegerin wird bestellt:

Frau T. L., Sozialdienst Kath. Frauen, J- Str. xx, xxxxx M..

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.