11 C 241/11•Amtsgericht Langenfeld, 2012-04-25, 11 C 241/11
Amtsgericht Langenfeld, 2012-04-25, 11 C 241/11
11 C 241/11Gericht erster Instanz25.04.2012
Regest
Kein Widerrufssrecht nach § 5 a Abs. 1 VVG .a. F. bei einem Abschluss einer Lebensversicherung nach Policenmodell.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Langenfeld — 11 C 241/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-25
Aktenzeichen: 11 C 241/11
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2012:0425.11C241.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11 Abteilung
Normen: BGB §§ 812 T, 346, 347; VVG a. F. § 5 a Abs. 1, 8 Abs. 5
Leitsätze
Kein Widerrufssrecht nach § 5 a Abs. 1 VVG .a. F. bei einem Abschluss einer Lebensversicherung nach Policenmodell.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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