Amtsgericht Mettmann, 2022-03-09, 22 C 359/20

22 C 359/20Gericht erster Instanz09.03.2022

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mettmann — 22 C 359/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-09

Aktenzeichen: 22 C 359/20

ECLI: ECLI:DE:AGME1:2022:0309.22C359.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die Richterin am Amtsgericht

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.318,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger vor außergerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 196,62 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den hälftigen materiellen Schaden zu ersetzten, der ihm aus dem Unfall vom 15.09.2020 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

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