Amtsgericht Mettmann, 2014-05-22, 20 C 420/13

20 C 420/13Gericht erster Instanz22.05.2014

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mettmann — 20 C 420/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-22

Aktenzeichen: 20 C 420/13

ECLI: ECLI:DE:AGME1:2014:0522.20C420.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 833,00 EUR (in Worten: achthundertdreiunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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