6 M 806/12•Amtsgericht Mettmann, 2012-12-12, 6 M 806/12
Amtsgericht Mettmann, 2012-12-12, 6 M 806/12
6 M 806/12Gericht erster Instanz12.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mettmann — 6 M 806/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-12
Aktenzeichen: 6 M 806/12
ECLI: ECLI:DE:AGME1:2012:1212.6M806.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung nicht mit der Begründung, die gestellten Fragen, mit Ausnahme der Frage Nr. 1 und 2, seien mit dem Vermögensverzeichnis beantwortet, abzulehnen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
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