21 C 276/11•Amtsgericht Mettmann, 2012-03-12, 21 C 276/11
Amtsgericht Mettmann, 2012-03-12, 21 C 276/11
21 C 276/11Gericht erster Instanz12.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mettmann — 21 C 276/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-12
Aktenzeichen: 21 C 276/11
ECLI: ECLI:DE:AGME1:2012:0312.21C276.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richterin
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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