Amtsgericht Lünen, 2025-07-28, 11 F 115/24

11 F 115/24Gericht erster Instanz28.07.2025

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lünen — 11 F 115/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-28

Aktenzeichen: 11 F 115/24

ECLI: ECLI:DE:AGLUEN:2025:0728.11F115.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Das Umgangsrecht des Kindesvaters mit seiner Tochter B1, geb. am 00.00.2019, wird befristet bis zum 31.12.2028 ausgeschlossen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 4.000,00 EUR.

Gründe

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die getrennt lebenden Eltern des minderjährigen Kindes B1 , geb. am 00.00.2019. Ihre Ehe wurde im unter der Geschäfts-Nr.: 11 F 39/24 bei dem Amtsgericht -Familiengericht-Lünen geführten Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 00.00.2025, rechtskräftig seit dem 00.00.2025, geschieden.

In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht -Familiengericht-Lünen unter der Geschäfts-Nr.: 11 F 146/22 ist das Sorgerecht für B1 mit Zustimmung des Antragstellers allein auf die Antragsgegnerin übertragen worden.

Seit der räumlichen Trennung der Beteiligten hat der Kindesvater keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter B1. Hintergrund für die Trennung der Beteiligten und die anschließende Verweigerung von Umgangskontakten durch die Kindesmutter ist ein Vorfall, der sich im Sommer 2022 im gemeinsamen Urlaub der Beteiligten mit B1 und der weiteren Tochter der Kindesmutter, G1, geb. am 00.00.2009, zugetragen hat. Während des Urlaubs kam es zu einem sexuellen Missbrauch seitens des Antragstellers zum Nachteil seiner Stieftochter G1. Der Kindesvater ist hierfür am 00.00.2023 vom Amtsgericht Lünen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Der Kindesvater beantragt,

ihm einen angemessenen, zunächst begleiteten Umgang mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter der Beteiligten, B1, geb. am 00.00.2019, einzuräumen.

Die Kindesmutter beantragt sinngemäß,

den Antrag abzuweisen und das Umgangsrecht des Kindesvaters auszuschließen.

Die Beteiligten wurden angehört. Für das verfahrensbetroffene Kind wurde ein Verfahrensbeistand bestellt, dieser wurde ebenso wie die Vertreterinnen des Jugendamtes angehört. Von der Anhörung des Kindes wurde aus Alters- und Kindeswohlgründen abgesehen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in der Akte befindlich Gutachten der bestellten Sachverständigen M1, Bl. 134-274 d.A., Bezug genommen.

II.

Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Umgangsregelung folgt aus § 1684 Abs. 1 BGB.

Danach ist im Grundsatz jeder Elternteil zum Umgang berechtigt. Dieses Recht besteht unabhängig von Alter des Kindes grundsätzlich uneingeschränkt und korrespondiert mit der ebenfalls gesetzlich normierten Verpflichtung der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind. Nach § 1697 a BGB ist diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht eines Elternteils unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG steht. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihr aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt, wobei eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts nur veranlasst ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung ihrer seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG v. 26. 9. 2006 - 1 BvR 1827/06, NJW 2007, 1266; v. 05.12.2008 - 1 BvR 746/08, FamRZ 2009, 399, jew. m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Umgang zeitlich befristet auszuschließen, da des eingeholten Gutachtens andernfalls das Wohl des hier verfahrensbetroffenen Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.

Im Rahmen der Begutachtung ergaben sich Hinweise auf Unsicherheiten und Belastungen B1 im Zusammenhang mit der Person des Vaters. Dazu gehören körperliche Symptome (wie anhaltende Verstopfungen während seiner Anwesenheit), ambivalente Aussagen (z. B. über „Aua“ durch den Vater beim Wickeln) sowie ein beobachtbares Vermeidungsverhalten. Zwar liegen keine beweisbaren Anhaltspunkte für eine konkrete Misshandlung B1 durch den Vater vor, jedoch begründet die Gutachterin eine potenzielle sekundäre Traumatisierung durch eine Wiederbegegnung mit ihm - insbesondere, da B1 die Belastungssituation ihrer Halbschwester G1 miterlebt hat und in die familiäre Dynamik eingebunden ist. In diesem Zusammenhang weist die Gutachterin explizit auf wissenschaftliche Erkenntnisse hin, wonach Umgangskontakte mit gewalttätigen oder übergriffigen Elternteilen das Risiko von posttraumatischen Belastungsstörungen und psychischen Folgeschäden beim Kind deutlich erhöhen. Auch wenn B1 selbst - soweit bekannt - nicht direkt betroffen war, ist ihr Umfeld durch den Missbrauch massiv belastet, was zu sekundären Traumafolgen führen kann. Eine Wiederbegegnung mit dem Vater, selbst unter begleiteten Bedingungen, wird daher als nicht zumutbar und entwicklungshemmend bewertet.

Auf Seiten des Kindesvaters sieht die Sachverständige demgegenüber nicht unerhebliche Einschränkungen im Bereich der Erziehungs- und Beziehungskompetenz. Im Rahmen der Begutachtung trat - ebenso wie im Zuge der gerichtlichen Anhörung - deutlich zutage, dass Herr R1 weder die notwendige Einsicht in das Ausmaß seiner Straftaten, noch eine hinreichende Reflexion über die Folgen seines Handelns auf das Familiensystem und insbesondere auf B1 gezeigt hat. Zwar verweist er auf seine Therapie und zeigt formale Kooperationsbereitschaft, doch bleiben diese Bemühungen aus Sicht der Gutachterin oberflächlich und nicht authentisch kindzentriert. Seine Fähigkeit, eine sichere, verlässliche und kindeswohlorientierte Beziehung zu B1 aufzubauen, wird deshalb durch die Sachverständige als erheblich eingeschränkt angesehen. Vor diesem Hintergrund besteht gerichtlicherseits die Erwartung, dass der Kindesvater den zuvor beschriebenen erheblichen Unsicherheiten und Belastungen B1 - auch mit fachlicher Unterstützung - nicht kindgerecht und hinreichend fürsorglich begegnen könnte. Eine Schädigung B1 wird aus diesem Grunde als wahrscheinlich angesehen.

Schließlich - und in der Gesamtabwägung für die kindliche Entwicklung am schwerwiegendsten - begründete die Aufnahme von Umgangskontakten die Gefahr der nachhaltigen Destabilisierung des Familiensystems. Die Mutter fungiert als zentrale stabilisierende Bezugsperson für beide Kinder. Die Sachverständige weist in ihrem Gutachten mehrfach darauf hin, dass B1 eine stabile, emotional tragfähige Beziehung zur Mutter hat. Sie hat nachdrücklich Schutzverantwortung übernommen und ihre Belastungsgrenze mehrfach erreicht, ohne dabei ihre elterliche Fürsorgepflicht zu vernachlässigen. Die Sachverständige weist darauf hin, dass eine gerichtliche Anordnung zum Umgang eine erhebliche emotionale Belastung für die Mutter darstellen würde. Diese zusätzliche Belastung könnte zu einer Erschöpfung oder Schwächung ihrer psychischen Stabilität führen, was sich wiederum negativ auf die Versorgung und emotionale Sicherheit der Kinder auswirken könnte.

Die enge emotionale Bindung zwischen B1 und G1 führt demgegenüber dazu, dass B1 stark auf das emotionale Erleben ihrer Schwester reagiert. G1, die Halbschwester von B1, ist durch den sexuellen Missbrauch durch den Kindesvater schwer traumatisiert. Sie leidet unter ausgeprägten psychischen Symptomen wie Angststörungen, Suizidalität, Essstörung und sozialem Rückzug. Die Gutachterin stellt klar, dass G1 eine Wiederannäherung des Täters an ihre Familie als massiven Vertrauensbruch und Bedrohung erleben würde. Bereits das Wissen um einen Kontakt zwischen B1 und dem Täter könne eine Retraumatisierung auslösen und ihre bisherigen Therapieerfolge zunichtemachen. Sollte B1 Umgangskontakte mit dem Vater aufnehmen (selbst wenn sie neutral oder neugierig auf ihn reagiert), würde sie in einen inneren Konflikt geraten: Einerseits könnte sie positive oder neutrale Erlebnisse mit dem Vater haben, andererseits spürt sie das tiefe Leid der Schwester, das mit dieser Person verbunden ist. Die Gutachterin beschreibt dieses Spannungsverhältnis als „hoch konflikthaft und potenziell emotional überfordernd“. Es bestehe die Gefahr, dass B1 Schuldgefühle entwickelt oder sich in ihrer Loyalität zerrissen fühlt - mit langfristigen Folgen für ihre psychische Entwicklung. Von einer Nachhaltigen Schädigung (auch) B1 dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszugehen sein.

Abschließend weist die Sachverständige darauf hin, dass die Familie - trotz aller Belastung - aktuell über ein funktionierendes internes Schutzsystem verfügt: Die Mutter schützt aktiv ihre Kinder, B1 hat eine sichere Bindung zu ihr, G1 wird therapeutisch begleitet und langsam in den Alltag reintegriert. Diese fragile Stabilität könnte durch einen richterlich erzwungenen Umgangskontakt mit dem Vater massiv gestört werden. Die Familie würde die Kontrolle über ihr Sicherheitsgefühl verlieren - was psychologisch betrachtet einem Kontrollverlust gleichkommt, wie er typischerweise retraumatisierend wirkt.

In der Gesamtschau begründet die gerichtlich erzwungene Aufnahme von Umgangskontakten eine erhebliche Gefährdung für die weitere Entwicklung B1, welche auch durch ergänzende Hilfen oder Schutzvorkehrungen nicht abgewendet werden können. Das Umgangsrecht war aus diesem Grunde auszuschließen.

Der Umgangsausschluss ist zur Abwendung der beschriebenen Gefährdung erforderlich. Mildere Mittel sind - jedenfalls im Hinblick auf die zu erwartende Destabilisierung des Familiensystems - nicht ersichtlich.

Der Umgangsausschluss war aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedoch zunächst zu befristen. Gerichtlicherseits besteht die Hoffnung, dass es G1 gelingen kann, nach therapeutisch begleiteter Aufarbeitung des erlittenen Traumas Umgangskontakte ihrer Schwester zum Kindesvater zuzulassen. Hierdurch wäre die Belastung für das Familiensystem im Falle von angeordneten Umgängen deutlich reduziert. Sollte zusätzlich der Kindesvater diese Zeit zur hinreichenden Reflexion über die Folgen seines Handelns auf das Familiensystem und insbesondere auf B1 nutzen können, sind angeordnete Umgänge nach Ablauf der Befristung grundsätzlich denkbar.

Von der Anhörung B1 vor Erlass dieser Entscheidung war abzusehen. Gemäß § 159 Abs. 2 FamFG kann eine persönliche Anhörung dann entfallen, wenn sie mit erheblichen Nachteilen für das Kind verbunden ist oder es nach Alter und Reife nicht in der Lage ist, sich sachgerecht zu äußern. Im vorliegenden Fall trifft beides zu.

B1 ist zum Zeitpunkt der Begutachtung fünf Jahre alt (geb. 00.00.2019). In diesem Alter befindet sich ein Kind in einer Phase der frühen emotionalen, kognitiven und sprachlichen Entwicklung, die eine belastbare, autonome Meinungsäußerung zu komplexen familienrechtlichen Fragen in aller Regel nicht erlaubt. Die Sachverständige hebt in ihrer Bewertung hervor, dass B1 geäußerte Aussagen bezüglich des Vaters nicht als stabiler, autonom gebildeter Kindeswille zu werten sind. Vielmehr zeigen sich ambivalente, durch äußere Reize ausgelöste Äußerungen, die situations- und kontextabhängig sind. Eine gerichtliche Befragung würde hier keine zusätzliche Klarheit schaffen, sondern könnte zu einer Überforderung oder Verunsicherung führen, insbesondere da B1 emotional stark an ihre Schwester G1 gebunden ist, deren Situation sie sensibel wahrnimmt.

Darüber hinaus birgt eine persönliche Anhörung durch das Gericht die konkrete Gefahr, dass B1 in ihrer emotionalen Stabilität erschüttert wird. Die Sachverständige weist ausdrücklich auf die latente psychische Belastung des Kindes hin, die bereits durch die familiäre Gesamtsituation gegeben ist. Die Konfrontation mit einer gerichtlichen Anhörung, in der es um den Umgang mit dem Vater geht, der mit dem sexuellen Missbrauch an ihrer Halbschwester in Verbindung steht, könnte unbewusst Ängste, Loyalitätskonflikte oder Unsicherheiten auslösen. Damit besteht ein hohes Risiko der psychischen Überforderung, was auch dem gerichtlichen Schutzauftrag widerspricht.

B1 wurde im Rahmen der sachverständigen Begutachtung altersgerecht und unter geschützten Bedingungen exploriert. Die Gutachterin hat sich ein umfassendes Bild vom emotionalen Erleben, den Bedürfnissen und dem Willensäußerungspotenzial des Kindes gemacht. Diese Exploration wurde dokumentiert, professionell ausgewertet und dem Gericht zur Verfügung gestellt. Es liegen damit hinreichend zuverlässige Erkenntnisse über die innere Haltung des Kindes vor, sodass eine ergänzende gerichtliche Anhörung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erwarten lässt.

Die Kostenentscheidung folgt § 81 FamFG.

Es entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit, dem Kindesvater die Verfahrenskosten in vollem Umfang aufzuerlegen. Der Kindesvater hat Umgang mit der minderjährigen B1 beantragt, obwohl er rechtskräftig wegen schweren sexuellen Missbrauchs der Halbschwester G1 verurteilt wurde. Dieser Umstand war ihm bewusst, ebenso die damit einhergehenden massiven Belastungen im familiären System sowie die tiefgreifenden psychischen Folgen für G1. Er musste erkennen, dass sein Antrag unter diesen Umständen nicht nur rechtlich problematisch, sondern vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls von Beginn an wenig aussichtsreich war. Die Antragstellung erfolgte nicht primär im Kindesinteresse, sondern vorrangig aus einer eigenbezogenen Perspektive heraus. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Kindesvater keine tiefgreifende Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt und keine erkennbare kindzentrierte Haltung entwickelt hat. Dies hat die Konfliktlage für die Familie prolongiert und die emotionale Belastung der übrigen Beteiligten, insbesondere der Mutter und der Kinder, verschärft. Eine frühzeitige Rücknahme des Antrags oder ein Verzicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung wäre angesichts der bekannten Faktenlage und der familiären Konstellation möglich und zumutbar gewesen. Allein durch diesen Antrag sah sich das Familiengericht überdies gezwungen, ein umfangreiches psychologisches Gutachten einzuholen. Die hierdurch bedingte Kostenverursachung ist durch den Kindesvater als vollständig zurechenbar und vermeidbar anzusehen.

Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Billigkeit und Verantwortungszurechnung entspricht es der gesetzlichen Intention des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dem Kindesvater die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen.

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