Amtsgericht Lünen, 2013-02-04, 10 F 122/13

10 F 122/13Gericht erster Instanz04.02.2013

Regest

Der "gewöhnliche Aufenthalt" an einem Ort im Sinne des § 152 Abs. 2 FamFG ist nicht gegeben, wenn sich das Kind dort lediglich für die Dauer der Begutachtung im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge befindet.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lünen — 10 F 122/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-04

Aktenzeichen: 10 F 122/13

ECLI: ECLI:DE:AGLUEN:2013:0204.10F122.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: FamFG § 152 Abs. 2

Leitsätze

Der "gewöhnliche Aufenthalt" an einem Ort im Sinne des § 152 Abs. 2 FamFG ist nicht gegeben, wenn sich das Kind dort lediglich für die Dauer der Begutachtung im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge befindet.

Tenor

Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.