3 C 118/12•Amtsgericht Lippstadt, 2012-10-26, 3 C 118/12
Amtsgericht Lippstadt, 2012-10-26, 3 C 118/12
3 C 118/12Gericht erster Instanz26.10.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lippstadt — 3 C 118/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-26
Aktenzeichen: 3 C 118/12
ECLI: ECLI:DE:AGLP:2012:1026.3C118.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 845,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 72,35 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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