Amtsgericht Lübbecke, 2014-07-04, 11 F 55/14

11 F 55/14Gericht erster Instanz04.07.2014

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lübbecke — 11 F 55/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-04

Aktenzeichen: 11 F 55/14

ECLI: ECLI:DE:AGLK:2014:0704.11F55.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht - Familiengericht

Tenor

  1. Die Kindesmutter hat das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten, P. D., geboren am 00.00.2010 und Z. D., geboren am 00.00.2004,a) in der 1. bis 5. Woche der Sommerferien des Landes Nordrhein-Westfalen 2014 mindestens einmal wöchentlich für 4 Stunden, ausgenommen der Zeitraum vom 11.07. bis zum 20.07.2014 sowie in der ersten Woche insoweit seitens der Umgangspflegerin möglich an einem – ggf. mehreren - seitens der Umgangspflegerin festzulegenden Tag,

b) in der 6. Woche der Sommerferien des Landes Nordrhein-Westfalen mindestens zweimal wöchentlich an seitens der Umgangspflegerin festzulegenden Tagen für die Dauer von mindestens 4 Stunden,

c) in der 34. Kalenderwoche 2014 an einem der beiden verbleibenden Ferientage sowie an einem der Tage des darauffolgenden Wochenendes 22./23./24.08.2014,

d) beginnend mit dem Wochenende 05./06.09.2014, alle 2 Wochen von Freitag 16:00 Uhr bis Samstag 18:00 Uhr,

e) beginnend mit dem Wochenende 28.11. bis 30.11. alle 2 Wochen von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

  1. Der Vater hat die Kinder zu Beginn des Umgangs zu den seitens der Umgangspflegerin bzw. seitens des Gerichts festgesetzten Zeit zum Mitgehen bereitzuhalten und der Umgangspflegerin bzw. nach deren Maßgabe der Kindesmutter oder einem Dritten zum Beginn des Umgangs mitzugeben. Die Umgangspflegerin bzw. nach näherer Bestimmung durch die Umgangspflegerin die Kindesmutter oder aber ein von der Umgangspflegerin zu bestimmender Dritter hat die Kinder zum Ende des Umgangs zur Wohnung des Kindesvaters zurückzubringen.

  2. Es wird Umgangspflegschaft angeordnet, zunächst für die Dauer von 9Monaten.

Zur Umgangspflegerin wird bestellt Frau U.

  1. Die Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

  2. Die Umgangspflegerin kann (zur Unterstützung von Z.) die ersten drei Umgangskontakte nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise begleiten sowie Umgangskontakte ganz oder teilweise nicht stattfinden lassen oder abbrechen. Dies gilt sowohl für die Umgangszeiten, als auch für das einzelne Kind. Für den Fall, dass die Umgangspflegerin sich gehalten sieht, Umgangskontakte ganz oder teilweise nicht stattfinden zu lassen oder diese abzubrechen, ist dem Gericht umgehend Mitteilung zu machen mit dem Hinweis, ob die Umgangsregelung aus Gründen des Kindeswohles abzuändern ist.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  4. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,-- € festgesetzt.

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