Amtsgericht Blomberg, 2008-05-29, 1 Ds 35 Js 2417/07

1 Ds 35 Js 2417/07Gericht erster Instanz29.05.2008

Regest

Eine strafbare Beihilfe ist nur bis zur formellen Vollendung der Tat des Haupttäters möglich.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Blomberg — 1 Ds 35 Js 2417/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-29

Aktenzeichen: 1 Ds 35 Js 2417/07

ECLI: ECLI:DE:AGLIP:2008:0529.1DS35JS2417.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafrichter

Normen: §§ 27, 142, 258, 22, 23 StGB

Leitsätze

Eine strafbare Beihilfe ist nur bis zur formellen Vollendung der Tat des Haupttäters möglich.

Tenor

Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse

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