1 Ds 35 Js 2417/07•Amtsgericht Blomberg, 2008-05-29, 1 Ds 35 Js 2417/07
Amtsgericht Blomberg, 2008-05-29, 1 Ds 35 Js 2417/07
1 Ds 35 Js 2417/07Gericht erster Instanz29.05.2008
Regest
Eine strafbare Beihilfe ist nur bis zur formellen Vollendung der Tat des Haupttäters möglich.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Blomberg — 1 Ds 35 Js 2417/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-29
Aktenzeichen: 1 Ds 35 Js 2417/07
ECLI: ECLI:DE:AGLIP:2008:0529.1DS35JS2417.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafrichter
Normen: §§ 27, 142, 258, 22, 23 StGB
Leitsätze
Eine strafbare Beihilfe ist nur bis zur formellen Vollendung der Tat des Haupttäters möglich.
Tenor
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.