Amtsgericht Blomberg, 2007-05-08, 1 Cs 37 Js 86/07

1 Cs 37 Js 86/07Gericht erster Instanz08.05.2007

Regest

Die fahrlässige Begehung des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt ein vorwerfbares Nichtwissen voraus. Ein Vater, der bauliche - die Erlaubnispflicht begründende - Veränderungen an der durch seinen Sohn allein genutzten Mofa nicht bemerkt hat, ist nicht nach § 21 Abs, 2 Nr. 1 StVG zu bestrafen, wenn für ihn keine konkreten Verdachtsmomente bestanden haben.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Blomberg — 1 Cs 37 Js 86/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-08

Aktenzeichen: 1 Cs 37 Js 86/07

ECLI: ECLI:DE:AGLIP:2007:0508.1CS37JS86.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafrichter

Normen: § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG

Leitsätze

Die fahrlässige Begehung des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt ein vorwerfbares Nichtwissen voraus. Ein Vater, der bauliche - die Erlaubnispflicht begründende - Veränderungen an der durch seinen Sohn allein genutzten Mofa nicht bemerkt hat, ist nicht nach § 21 Abs, 2 Nr. 1 StVG zu bestrafen, wenn für ihn keine konkreten Verdachtsmomente bestanden haben.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

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