Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-10-02, 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14

19 OWi-89 Js 1437/14-146/14Gericht erster Instanz02.10.2014

Regest

Weist die polizeiliche Anzeige für einen Überholverstoß aus, dass der Betroffenen einen LKW überholte, der während des Überholens den Seitenstreifen befuhr, um für den Betroffenen "Platz " zu machen, so kann die für den Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße aufgrund wesentlicher Besonderheiten des Sachverhalts reduziert werden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-02

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2014:1002.19OWI89JS1437.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafgericht

Normen: StVO §§ 5, 41, 49; StVG § 24; BKatV § 3; BKat-Nr. 153a

Leitsätze

Weist die polizeiliche Anzeige für einen Überholverstoß aus, dass der Betroffenen einen LKW überholte, der während des Überholens den Seitenstreifen befuhr, um für den Betroffenen "Platz " zu machen, so kann die für den Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße aufgrund wesentlicher Besonderheiten des Sachverhalts reduziert werden.

Tenor

Gegen den Betroffenen wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbots eine Geldbuße in Höhe von 55,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

(§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO)

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