19 OWi-89 Js 86/14-14/14•Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-02-17, 19 OWi-89 Js 86/14-14/14
Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-02-17, 19 OWi-89 Js 86/14-14/14
19 OWi-89 Js 86/14-14/14Gericht erster Instanz17.02.2014
Regest
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt um eine weitere Blendung zu vermeiden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 86/14-14/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-17
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 86/14-14/14
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2014:0217.19OWI89JS86.14.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Leitsätze
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt um eine weitere Blendung zu vermeiden.
Tenor
Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
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