Amtsgericht Lüdinghausen, 2013-03-26, 19 OWi-89 Js 187/13-20/13

19 OWi-89 Js 187/13-20/13Gericht erster Instanz26.03.2013

Regest

Eine Einstellung nach §§ 205 StPO, 46 OWiG hat nicht die verjährungsunterbrechende Wirkung des § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, wenn der Name des Betroffenen und dessen Anschrift stets bekannt war und lediglich behördenintern aktenkundige Angaben unrichtig zur Kenntnis genommen oder unrichtig übertragen wurden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 187/13-20/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-26

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 187/13-20/13

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2013:0326.19OWI89JS187.13.2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafgericht

Normen: §§ 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG; 46 OWiG; 205 StPO

Leitsätze

Eine Einstellung nach §§ 205 StPO, 46 OWiG hat nicht die verjährungsunterbrechende Wirkung des § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, wenn der Name des Betroffenen und dessen Anschrift stets bekannt war und lediglich behördenintern aktenkundige Angaben unrichtig zur Kenntnis genommen oder unrichtig übertragen wurden.

Tenor

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt

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