19 OWi-89 Js 1877/12-239/12•Amtsgericht Lüdinghausen, 2013-02-04, 19 OWi-89 Js 1877/12-239/12
Amtsgericht Lüdinghausen, 2013-02-04, 19 OWi-89 Js 1877/12-239/12
19 OWi-89 Js 1877/12-239/12Gericht erster Instanz04.02.2013
Regest
§§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG Liegt ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO vor so kann die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 80 Euro auf nicht registerpflichtige 35 Euro herabgesetzt werden. Ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO kann dann gegeben sein, wenn ein LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h (hier: 59 km/h) unterschritten hat und gleichzeitig der für PKW laut BKat maßgebliche „Halbe-Tacho-Abstand“ eingehalten worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1877/12-239/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-04
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1877/12-239/12
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2013:0204.19OWI89JS1877.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Leitsätze
§§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG
Liegt ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO vor so kann die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 80 Euro auf nicht registerpflichtige 35 Euro herabgesetzt werden.
Ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO kann dann gegeben sein, wenn ein LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h (hier: 59 km/h) unterschritten hat und gleichzeitig der für PKW laut BKat maßgebliche „Halbe-Tacho-Abstand“ eingehalten worden ist.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 35,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 4 III, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.