Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-03-16, 17 F 116/11

17 F 116/11Gericht erster Instanz16.03.2012

Regest

Haben die Eheleute für den Fall der späteren Veräußerung eines Vermögensgegenstandes nach Ehezeitende eine Abrede zur Einholung eines Gutachtens zum Wert des Vermögensgegenstandes getroffen mit dem Ziel, die Fälligkeit und Berechenbarkeit einer sich aus der Veräußerung ergebenden Forderung erst herbeizuführen, so ist ein Zahlungsantrag ohne vorherige Gutachteneinholung unbegründet.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 17 F 116/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-16

Aktenzeichen: 17 F 116/11

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2012:0316.17F116.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Leitsätze

Haben die Eheleute für den Fall der späteren Veräußerung eines Vermögensgegenstandes nach Ehezeitende eine Abrede zur Einholung eines Gutachtens zum Wert des Vermögensgegenstandes getroffen mit dem Ziel, die Fälligkeit und Berechenbarkeit einer sich aus der Veräußerung ergebenden Forderung erst herbeizuführen, so ist ein Zahlungsantrag ohne vorherige Gutachteneinholung unbegründet.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

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