19 OWi 89 Js 1127/09 - 90/09•Amtsgericht Lüdinghausen, 2009-09-21, 19 OWi 89 Js 1127/09 - 90/09
Amtsgericht Lüdinghausen, 2009-09-21, 19 OWi 89 Js 1127/09 - 90/09
19 OWi 89 Js 1127/09 - 90/09Gericht erster Instanz21.09.2009
Regest
1. Ein Überladungsverstoß kann auch dann auf Fahrlässigkeit beruhen, wenn für den Fahrer Überladungsindikatoren an seinem Fahrzeug nicht feststellbar sind. 2. Die Fahrlässigkeit kann in sich in einem solchen Falle daraus ergeben, dass der Fahrer sein Fahrzeug mit einem Ladegut unbekannten spezifischen Gewichts und unbekannter Menge beladen lässt und dieses Ladegut ohne vorherige Wägung abfährt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 89 Js 1127/09 - 90/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-21
Aktenzeichen: 19 OWi 89 Js 1127/09 - 90/09
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2009:0921.19OWI89JS1127.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Normen: §§ 34 Abs. 3, 69 a StVZO, 24 StVG
Leitsätze
Ein Überladungsverstoß kann auch dann auf Fahrlässigkeit beruhen, wenn für den Fahrer Überladungsindikatoren an seinem Fahrzeug nicht feststellbar sind.
Die Fahrlässigkeit kann in sich in einem solchen Falle daraus ergeben, dass der Fahrer sein Fahrzeug mit einem Ladegut unbekannten spezifischen Gewichts und unbekannter Menge beladen lässt und dieses Ladegut ohne vorherige Wägung abfährt.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Fahrens mit einem überladenen Fahrzeug zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene
(§§ 34 III, 69 a StVZO, 24, 25 StVG, 2 BKatV.).
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