9 Ds 81 Js 38/09-54/09•Amtsgericht Lüdinghausen, 2009-04-22, 9 Ds 81 Js 38/09-54/09
Amtsgericht Lüdinghausen, 2009-04-22, 9 Ds 81 Js 38/09-54/09
9 Ds 81 Js 38/09-54/09Gericht erster Instanz22.04.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 9 Ds 81 Js 38/09-54/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-22
Aktenzeichen: 9 Ds 81 Js 38/09-54/09
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2009:0422.9DS81JS38.09.54.0.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Abteilung für Strafsachen
Tenor
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Von der Auferlegung der der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu Lasten der Staatskasse wird abgesehen (§ 467 Abs. 4 StPO).
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