Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-12-27, 19 OWi 165/07

19 OWi 165/07Gericht erster Instanz27.12.2007

Regest

1. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet es, vor der Erzwingungshaftanordnung in aller Regel durch die Vollstreckungsbeamten alle Möglichkeiten zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen. 2. Das einmalige Aufsuchen ohne ansatzweise tatsächliche Vollstreckungsversuche, sondern unter Hinterlassen oder Übersenden einer schriftliche Ankündigung eines neuerlichen Besuchs mit gleichzeitiger Zahlungsaufforderung reicht nicht als einziger Vollstreckungsversuch vor der Erzwingungshaftanordnung.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 165/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-12-27

Aktenzeichen: 19 OWi 165/07

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2007:1227.19OWI165.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafabteilung

Leitsätze

  1. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet es, vor der Erzwingungshaftanordnung in aller Regel durch die Vollstreckungsbeamten alle Möglichkeiten zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen.

  2. Das einmalige Aufsuchen ohne ansatzweise tatsächliche Vollstreckungsversuche, sondern unter Hinterlassen oder Übersenden einer schriftliche Ankündigung eines neuerlichen Besuchs mit gleichzeitiger Zahlungsaufforderung reicht nicht als einziger Vollstreckungsversuch vor der Erzwingungshaftanordnung.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen.

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