19 OWi 165/07•Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-12-27, 19 OWi 165/07
Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-12-27, 19 OWi 165/07
19 OWi 165/07Gericht erster Instanz27.12.2007
Regest
1. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet es, vor der Erzwingungshaftanordnung in aller Regel durch die Vollstreckungsbeamten alle Möglichkeiten zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen. 2. Das einmalige Aufsuchen ohne ansatzweise tatsächliche Vollstreckungsversuche, sondern unter Hinterlassen oder Übersenden einer schriftliche Ankündigung eines neuerlichen Besuchs mit gleichzeitiger Zahlungsaufforderung reicht nicht als einziger Vollstreckungsversuch vor der Erzwingungshaftanordnung.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 165/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-27
Aktenzeichen: 19 OWi 165/07
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2007:1227.19OWI165.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafabteilung
Leitsätze
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Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet es, vor der Erzwingungshaftanordnung in aller Regel durch die Vollstreckungsbeamten alle Möglichkeiten zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen.
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Das einmalige Aufsuchen ohne ansatzweise tatsächliche Vollstreckungsversuche, sondern unter Hinterlassen oder Übersenden einer schriftliche Ankündigung eines neuerlichen Besuchs mit gleichzeitiger Zahlungsaufforderung reicht nicht als einziger Vollstreckungsversuch vor der Erzwingungshaftanordnung.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen.
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