16 Cs 82 Js 9045/06 - (70/07) -•Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-05-22, 16 Cs 82 Js 9045/06 - (70/07) -
Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-05-22, 16 Cs 82 Js 9045/06 - (70/07) -
16 Cs 82 Js 9045/06 - (70/07) -Gericht erster Instanz22.05.2007
Regest
Eine kurze Fahrtunterbrechung von 5 bis 10 Minuten unterbricht eine einheitliche Trunkenheitsfahrt jedenfalls nicht, wenn der Täter von Anfang an vorhatte, nach der Unterbrechung seine Fahrt zu Ende zu führen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sein Fahrzeug während der Fahrtunterbrechung verlässt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 16 Cs 82 Js 9045/06 - (70/07) - — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-22
Aktenzeichen: 16 Cs 82 Js 9045/06 - (70/07) -
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2007:0522.16CS82JS9045.06.7.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Strafabteilung
Normen: § 316 Abs. 1 u. 2 StGB
Leitsätze
Eine kurze Fahrtunterbrechung von 5 bis 10 Minuten unterbricht eine einheitliche Trunkenheitsfahrt jedenfalls nicht, wenn der Täter von Anfang an vorhatte, nach der Unterbrechung seine Fahrt zu Ende zu führen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sein Fahrzeug während der Fahrtunterbrechung verlässt.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.
Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 3 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 69, 69 a StGB.
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