Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-01-15, 10 OWi 89 Js 2791/06 - 234/06

10 OWi 89 Js 2791/06 - 234/06Gericht erster Instanz15.01.2007

Regest

Zu den Gründen für eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG nach einem Geschwindigkeitsverstoß.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 10 OWi 89 Js 2791/06 - 234/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-15

Aktenzeichen: 10 OWi 89 Js 2791/06 - 234/06

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2007:0115.10OWI89JS2791.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafgericht

Leitsätze

Zu den Gründen für eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG nach einem Geschwindigkeitsverstoß.

Tenor

Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

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