16 Cs 82 Js 3231_06 - 113_06•Amtsgericht Lüdinghausen, 2006-08-17, 16 Cs 82 Js 3231_06 - 113_06
Amtsgericht Lüdinghausen, 2006-08-17, 16 Cs 82 Js 3231_06 - 113_06
16 Cs 82 Js 3231_06 - 113_06Gericht erster Instanz17.08.2006
Regest
Wird die Fahrerlaubnis des Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt im Ausland (hier: Niederlande) „beschlagnahmt“ und fährt er daraufhin auußer bei der Rückfahrt am Tattage in Deutschland kein Fahrzeug mehr, so kann diese Zeit bei der Berechnung der Sperrfrist des § 69a StGB berücksichtigt werden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 16 Cs 82 Js 3231_06 - 113_06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-17
Aktenzeichen: 16 Cs 82 Js 3231_06 - 113_06
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2006:0817.16CS82JS3231.06.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Leitsätze
Wird die Fahrerlaubnis des Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt im Ausland (hier: Niederlande) „beschlagnahmt“ und fährt er daraufhin auußer bei der Rückfahrt am Tattage in Deutschland kein Fahrzeug mehr, so kann diese Zeit bei der Berechnung der Sperrfrist des § 69a StGB berücksichtigt werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.
Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein G wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 6 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, 69, 69 a StGB.
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