Amtsgericht Lüdinghausen, 2005-12-21, 9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew.

9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew.Gericht erster Instanz21.12.2005

Regest

Der Erlass eines Sicherungshaftbefehls kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der Verurteilte ohne entsprechende Mitteilung nach Polen verzieht.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-21

Aktenzeichen: 9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew.

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2005:1221.9DS45JS411.01.821.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Leitsätze

Der Erlass eines Sicherungshaftbefehls kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der Verurteilte ohne entsprechende Mitteilung nach Polen verzieht.

Tenor

wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf Erlaß eines Sicherungshaftbefehls gegen den Verurteilten abgelehnt.

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