9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew.•Amtsgericht Lüdinghausen, 2005-12-21, 9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew.
Amtsgericht Lüdinghausen, 2005-12-21, 9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew.
9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew.Gericht erster Instanz21.12.2005
Regest
Der Erlass eines Sicherungshaftbefehls kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der Verurteilte ohne entsprechende Mitteilung nach Polen verzieht.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew. — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-21
Aktenzeichen: 9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew.
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2005:1221.9DS45JS411.01.821.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Leitsätze
Der Erlass eines Sicherungshaftbefehls kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der Verurteilte ohne entsprechende Mitteilung nach Polen verzieht.
Tenor
wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf Erlaß eines Sicherungshaftbefehls gegen den Verurteilten abgelehnt.
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