Amtsgericht Lüdinghausen, 2005-03-21, 10 OWi 89 Js 366/05 25/05

10 OWi 89 Js 366/05 25/05Gericht erster Instanz21.03.2005

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lüdinghausen — 10 OWi 89 Js 366/05 25/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-21

Aktenzeichen: 10 OWi 89 Js 366/05 25/05

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2005:0321.10OWI89JS366.05.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafkammer

Tenor

Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt.

Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen T-T zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.

(§§ 3 III, 495 StVO, 24, 25 I, 25 II a StVG) - TBNR: 103 777

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