19 OWi-89 Js 1828/13-3/14•Amtsgericht Lüdinghausen, 2004-02-03, 19 OWi-89 Js 1828/13-3/14
Amtsgericht Lüdinghausen, 2004-02-03, 19 OWi-89 Js 1828/13-3/14
19 OWi-89 Js 1828/13-3/14Gericht erster Instanz03.02.2004
Regest
Kann das Gericht auch nach einer Beweisaufnahme nicht klären, ob der Test der Visiereinrichtung des Lasermessgeräts Riegl LR 90 – 235/P vor einer Messung wie im Messprotokoll angegeben nur in einer Entfernung von 10 m stattgefunden hat, so ist nicht mehr von einer hinreichenden Zuordnungssicherheit auszugehen, wenn die Geschwindigkeit in einer Entfernung von 268 m gemessen wurde.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1828/13-3/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-03
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1828/13-3/14
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2004:0203.19OWI89JS1828.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafabteilung
Normen: § 3 StVO
Leitsätze
Kann das Gericht auch nach einer Beweisaufnahme nicht klären, ob der Test der Visiereinrichtung des Lasermessgeräts Riegl LR 90 – 235/P vor einer Messung wie im Messprotokoll angegeben nur in einer Entfernung von 10 m stattgefunden hat, so ist nicht mehr von einer hinreichenden Zuordnungssicherheit auszugehen, wenn die Geschwindigkeit in einer Entfernung von 268 m gemessen wurde.
Tenor
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
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