Amtsgericht Leverkusen, 2024-06-25, 60 Ds-215 Js 24/22-202/22

60 Ds-215 Js 24/22-202/22Gericht erster Instanz25.06.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Leverkusen — 60 Ds-215 Js 24/22-202/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-25

Aktenzeichen: 60 Ds-215 Js 24/22-202/22

ECLI: ECLI:DE:AGLEV:2024:0625.60DS215JS24.22.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges verwarnt unter gleichzeitigem Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 200,- €.

Die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Es wird die Einziehung eines Betrages in Höhe von 15.166,51 Euro zugunsten des K angeordnet.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs 1, 73, 73c StGB

Gründe

Gründe:

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem das Geständnis und die Unvorbestraftheit des Angeklagten bedacht.

Straferschwerend wurde demgegenüber die hohe Schadenssumme berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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