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15 M 817/23•Amtsgericht Lemgo, 2023-12-13, 15 M 817/23
15 M 817/23Gericht erster Instanz13.12.2023
Eine elektronische Zustellung ist als persönliche Zustellung i. S. v. Nr. 100 KV GvKostG anzusehen.
Entscheidungsdatum: 2023-12-13
Aktenzeichen: 15 M 817/23
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2023:1213.15M817.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vollstreckungsgericht
Normen: Nr. 100 KV GvKostG
Eine elektronische Zustellung ist als persönliche Zustellung i. S. v. Nr. 100 KV GvKostG anzusehen.
Die Erinnerung der Landeskasse NRW, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold, vom 17.11.2023 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers B. vom 20.11.2023 zum Verfahren DR I-0440/23 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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