Amtsgericht Lemgo, 2023-10-20, 7 F 151/20

7 F 151/20Gericht erster Instanz20.10.2023

Regest

1. Zur Berücksichtigung unstreitigen Vermögens bei der Festsetzung des Verfahrenswertes einer Ehesache.2. Unstreitiges Vermögen der Ehegatten ist bei der Wertfestsetzung nach § 43 Abs. 1 FamFG nach folgender Formel zu berücksichtigen: Vermögenswert abzüglich Freibetrag (30.000,00 EUR je Ehegatte) x 5 % (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2019, 9 WF 232/18, BeckRS 2019, 6824)

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 7 F 151/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-20

Aktenzeichen: 7 F 151/20

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2023:1020.7F151.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: FamGKG §§ 43, 50

Leitsätze

  1. Zur Berücksichtigung unstreitigen Vermögens bei der Festsetzung des Verfahrenswertes einer Ehesache.2. Unstreitiges Vermögen der Ehegatten ist bei der Wertfestsetzung nach § 43 Abs. 1 FamFG nach folgender Formel zu berücksichtigen: Vermögenswert abzüglich Freibetrag (30.000,00 EUR je Ehegatte) x 5 % (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2019, 9 WF 232/18, BeckRS 2019, 6824)

Tenor

In pp. wird der Beschluss vom 11.10.2023 hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrenswerte von Amts wegen korrigiert.

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