Amtsgericht Lemgo, 2023-09-21, 014 K 044/22

014 K 044/22Gericht erster Instanz21.09.2023

Regest

1. Vollstreckungsschutz kann nur von einem Schuldner beantragt werden, gegen den eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt.2. Bei der Versteigerung eines vermieteten Objekts tritt der Ersteher in den Mietvertrag ein. Ein Räumungsanspruch des Erstehers entsteht nicht durch die Zuschlagserteilung.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 014 K 044/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-21

Aktenzeichen: 014 K 044/22

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2023:0921.014K044.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Normen: ZPO § 765a

Leitsätze

  1. Vollstreckungsschutz kann nur von einem Schuldner beantragt werden, gegen den eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt.2. Bei der Versteigerung eines vermieteten Objekts tritt der Ersteher in den Mietvertrag ein. Ein Räumungsanspruch des Erstehers entsteht nicht durch die Zuschlagserteilung.

Tenor

Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden Herrn für den zu zahlenden Betrag von

276.000,00 € ( i. B.: zweihundertsechsundsiebzigtausend Euro )

unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

    1. Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
    1. Der zu zahlende Betrag des Meistgebots (abzüglich der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 €) ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
    1. Die Kosten dieses Beschlusses trägt der Ersteher.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Der Antrag der Beteiligten K. wird zurückgewiesen.

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