Amtsgericht Lemgo, 2023-05-08, 7 F 18/23

7 F 18/23Gericht erster Instanz08.05.2023

Regest

1) Ein Recht auf Umgang mit den Enkeln besteht für Großeltern nur dann, wenn der Umgang kindeswohldienlich ist, was als Voraussetzung für das Umgangsrecht positiv festzustellen ist.2) Ein Umgangsrecht der Großeltern ist regelmäßig dann nicht kindesdienlich, wenn Eltern und Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 7 F 18/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-08

Aktenzeichen: 7 F 18/23

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2023:0508.7F18.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht Lemgo

Normen: BGB § 1685 Abs. 1

Leitsätze

  1. Ein Recht auf Umgang mit den Enkeln besteht für Großeltern nur dann, wenn der Umgang kindeswohldienlich ist, was als Voraussetzung für das Umgangsrecht positiv festzustellen ist.2) Ein Umgangsrecht der Großeltern ist regelmäßig dann nicht kindesdienlich, wenn Eltern und Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 18.01.2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert wird auf 4000 € festgesetzt.

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