Amtsgericht Lemgo, 2022-10-24, 7 F 251/22

7 F 251/22Gericht erster Instanz24.10.2022

Regest

1.) Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Auskunftsantrages (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2013, 5 UF 242/11). 2.) Ein Auskunftsantrag muss im Falle seiner Titulierung einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. 3.) Im Auskunftsantrag muss präzisiert werden, über welche Einkünfte oder Gegenstände (Vermögen) Auskunft zu erteilen ist und für welchen Zeitraum welche Belege konkret verlangt werden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 7 F 251/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-24

Aktenzeichen: 7 F 251/22

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2022:1024.7F251.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: § ZPO 114 i. V. m. FamFG § 76 Abs. 1, FamFG § 113 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

1.) Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Auskunftsantrages (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2013, 5 UF 242/11).

2.) Ein Auskunftsantrag muss im Falle seiner Titulierung einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.

3.) Im Auskunftsantrag muss präzisiert werden, über welche Einkünfte oder Gegenstände (Vermögen) Auskunft zu erteilen ist und für welchen Zeitraum welche Belege konkret verlangt werden.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.09.2022 wird zurückgewiesen.

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