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7 F 251/22•Amtsgericht Lemgo, 2022-10-24, 7 F 251/22
7 F 251/22Gericht erster Instanz24.10.2022
1.) Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Auskunftsantrages (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2013, 5 UF 242/11). 2.) Ein Auskunftsantrag muss im Falle seiner Titulierung einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. 3.) Im Auskunftsantrag muss präzisiert werden, über welche Einkünfte oder Gegenstände (Vermögen) Auskunft zu erteilen ist und für welchen Zeitraum welche Belege konkret verlangt werden.
Entscheidungsdatum: 2022-10-24
Aktenzeichen: 7 F 251/22
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2022:1024.7F251.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: § ZPO 114 i. V. m. FamFG § 76 Abs. 1, FamFG § 113 Abs. 1 S. 2
1.) Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Auskunftsantrages (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2013, 5 UF 242/11).
2.) Ein Auskunftsantrag muss im Falle seiner Titulierung einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.
3.) Im Auskunftsantrag muss präzisiert werden, über welche Einkünfte oder Gegenstände (Vermögen) Auskunft zu erteilen ist und für welchen Zeitraum welche Belege konkret verlangt werden.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.09.2022 wird zurückgewiesen.
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