Amtsgericht Lemgo, 2022-06-09, 12a Lw 49/17

12a Lw 49/17Gericht erster Instanz09.06.2022

Regest

1. Die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet ein Pachtbetrieb nicht erst dann, wenn der Pachtbetrieb die einzige Einnahmequelle des Pächters ist; ausreichend ist bereits, dass der Betrieb im wesentlichen Umfang die Lebensgrundlage bildet. 2. Ein Pachtbetrieb wird i.d.R. dann die wesentliche Lebensgrundlage bilden, wenn seine Erträge drei Viertel oder mehr der Gesamteinkünfte des Pächters ausmachen. 3. Die Erklärung der außerordentlichen Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Entstehen des Kündigungsgrundes erfolgen; hierfür ist entscheidend, dass der Pächter landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wegen deren notwendiger Bearbeitung zu bestimmten Zeiten, die naturgemäß von der Nutzungsart vorgegeben sind, so früh wie möglich wissen muss, ob der Verpächter von seinem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht. 4. Für die Berechnung der Verlängerungsfrist gemäß § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist es unerheblich, dass der Pächter den Pachtgegenstand auf der Grundlage eines Unterpachtvertrages hätte nutzen können. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung auf der Grundlage des Pachtvertrages.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 12a Lw 49/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-09

Aktenzeichen: 12a Lw 49/17

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2022:0609.12A.LW49.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Landwirtschaftsgericht

Normen: BGB §§ 595 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 549e, 543, 569 Abs. 1 und 2

Leitsätze

  1. Die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet ein Pachtbetrieb nicht erst dann, wenn der Pachtbetrieb die einzige Einnahmequelle des Pächters ist; ausreichend ist bereits, dass der Betrieb im wesentlichen Umfang die Lebensgrundlage bildet.

  2. Ein Pachtbetrieb wird i.d.R. dann die wesentliche Lebensgrundlage bilden, wenn seine Erträge drei Viertel oder mehr der Gesamteinkünfte des Pächters ausmachen.

  3. Die Erklärung der außerordentlichen Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Entstehen des Kündigungsgrundes erfolgen; hierfür ist entscheidend, dass der Pächter landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wegen deren notwendiger Bearbeitung zu bestimmten Zeiten, die naturgemäß von der Nutzungsart vorgegeben sind, so früh wie möglich wissen muss, ob der Verpächter von seinem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht.

  4. Für die Berechnung der Verlängerungsfrist gemäß § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist es unerheblich, dass der Pächter den Pachtgegenstand auf der Grundlage eines Unterpachtvertrages hätte nutzen können. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung auf der Grundlage des Pachtvertrages.

Tenor

Der Pachtvertrag der Beteiligten über den Betrieb, eingetragen im Grundbuch von B., Blatt, wird bis zum 30.9.2022 verlängert.

Es wird ab dem Pachtjahr 2018/2019 eine jährliche Pacht von 44.000 € bestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Pachtvertrages fort.

Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert wird auf 176.000 € festgesetzt.

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