Amtsgericht Lemgo, 2021-02-03, 12 VI 760/20

12 VI 760/20Gericht erster Instanz03.02.2021

Regest

Die Ausschlagung einer Erbschaft bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung auch dann, wenn der Nachlass werthaltig ist. Der Schutzzweck des § § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB gebietet eine einschränkende Auslegung des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 12 VI 760/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-03

Aktenzeichen: 12 VI 760/20

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2021:0203.12VI760.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Nachlassgericht

Normen: BGB § 1643 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

Die Ausschlagung einer Erbschaft bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung auch dann, wenn der Nachlass werthaltig ist.

Der Schutzzweck des § § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB gebietet eine einschränkende Auslegung des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB.

Tenor

Die für den Hilfsantrag vom 06.10.2020 (gemeinschaftlicher Erbschein für die Miterben S., C. und F.) erforderlichen Tatsachen werden - unter gleichzeitiger Zurückweisung des Erbscheinsantrags vom 14.09.2020 - für festgestellt erachtet.

Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Der Verfahrenswert wird auf 1.594.689,42 EUR festgesetzt.

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